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Restkreditversicherung: „Starrer Provisionsdeckel ist verfassungsrechtlich bedenklich.“

15. April 2021

Der Gesetzgeber plant die Einführung einer undifferenzierten und starren Deckelung der Abschlussprovisionen bei Restkreditversicherungen. Bei Erhalt eines gedeckelten Entgeltes für die Versicherungsvermittlung soll künftig zudem jedwede Vergütung für die diversen Verwaltungs- und Dienstleistungstätigkeiten bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit des Versicherungsproduktes verboten sein.

„Ein frei gegriffener, starrer und pauschaler Provisionsdeckel in Höhe von 2,5 Prozent der Darlehenssumme ist nicht nur ökonomisch unangemessen, sondern auch ordnungs- und verbraucherpolitisch verfehlt sowie verfassungsrechtlich äußerst bedenklich“, sagt Jens Loa, Geschäftsführer des Bankenfachverbandes.

Der Bankenfachverband spricht sich dafür aus, den Verkauf der Restkreditversicherung zu einer angemessenen Vergütung auch weiterhin zu ermöglichen. Diese gewährleistet eine effektive Überschuldungsprävention für Verbraucher – auch und insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie.

BFACH-Positionspapier "Restkreditversicherung erhalten - marktgängiges Angebot weiterhin ermöglichen"

BFACH-Verfassungsrechtliche Stellungnahme zur Deckelung der Provisionen und Vergütungen bei Restkreditversicherungen

BFACH-Marktstudie Restkreditversicherung 2020

BFACH-Selbstverpflichtung „RKV pro Verbraucher“


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